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Geologiedatengesetz

Das Bild zeigt einen Achat.
Manche geologische Bildungen ähneln dem menschlichen Antlitz. Der Achat ist eine Varietät des Minerals Quarz. Auffälliges Merkmal von Achaten sind buntfarbige, streifenförmige Ablagerungen. Die Augen entstehen durch schichtweise, rhythmische Mineralisation einander umschließender Schalen. Der Mund besteht aus einer Druse, einem unvollständig mit Kristallen gefülltem Hohlraum. Der Achat stammt aus Soledade, Rio Grande do Sul, Brasilien.  © Jens Götze

Anzeige von Untersuchungen und öffentliche Bereitstellung von Daten

Untersuchungen anzeigen

Daten recherchieren und nutzen

Am 30.Juni 2020 ist das Geologiedatengesetz (GeolDG) in Kraft getreten und hat das Lagerstättengesetz (LagerstG) abgelöst. Durch das GeolDG werden die rechtlichen Grundlagen für die Anzeige von geologischen Untersuchungen, die Übergabe von Ergebnissen dieser Untersuchungen und deren öffentliche Bereitstellung neu gefasst. In Sachsen ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) für den Vollzug des GeolDG zuständig. Im Folgenden erhalten Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen in Bezug auf das GeolDG.

Geowissenschaftliche Daten werden über die Online-Portale des Freistaates Sachsen, die Fachbibliothek und das Geoarchiv zur Verfügung gestellt. Einen Überblick über die angebotenen Daten und Produkte finden Sie auf der unserer Webseite Daten und Produkte.

Die Daten werden dort entsprechend ihrer Kategorisierung nach Geologiedatengesetz angeboten. Das heißt, bei nichtstaatlichen Daten werden teilweise nur die Nachweisdaten öffentlich bereitgestellt.

Eine geologische Untersuchung umfasst

  • alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrundes oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, z. B. in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen sowie
  • die Analyse und Bewertung der o. g. Fachdaten, z. B. in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets

Folgende Arbeiten fallen in Sachsen nicht unter den Geltungsbereich des GeolDG bzw. müssen nicht angezeigt und ihre Ergebnisse nicht übermittelt werden:

  • Geologische Untersuchungen im Rahmen von regelmäßigen, meist sich wiederholenden universitären Praktika oder Übungen, bei denen keine neuen geologischen Erkenntnisse zu erwarten sind
  •  Untersuchungen künstlicher Auffüllungen. Beim Erreichen des geologischen Untergrundes entgegen der ursprünglichen Annahme muss die Anzeige nachgereicht werden.
  • Anlegen von Baugruben und Leitungsgräben ohne geologische Aufnahme
  • Bohrungen für Bauwerkselemente wie Anker, Dübel, Bohrpfähle sowie für Sprenglöcher usw.
  • technische Arbeiten zum Ausbau und zur Sicherung von Tief- oder Tagebauen
  • Horizontalbohrungen zur Verlegung von Leitungen unter Straßen, Gebäuden usw.
  • Messungen und Aufnahmen zur Altlastenerfassung und -überwachung, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und sich nicht auf den geologischen Untergrund beziehen.
     

Der geologische Untergrund ist ein hohes Schutzgut der Allgemeinheit. Um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten zu können und um Geogefahren zu erkennen und zu bewerten, ist es notwendig, Daten geologischer Untersuchungen lückenlos an die zuständigen Behörden zu übermitteln. In Sachsen ist diese Behörde der Staatliche Geologische Dienst (SGD) im Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

Weil die bisherige Rechtsgrundlage, das Lagerstättengesetz von 1934, hier nicht mehr den aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen entsprach, hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 das GeolDG beschlossen. Im parlamentarischen Verfahren mit Bundestag und Bundesrat hat eine demokratische Mehrheit für dieses Gesetz und die damit verbundenen Rechte und Pflichten gestimmt.

Anzeige und Dokumentation aller geologischen Untersuchungen sind dabei ein zentrales Element des GeolDG. Ziel ist es, die dauerhafte Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit geologischer Daten zu gewährleisten. Die Länder sind daher aufgerufen, alle physisch vorhandenen geologischen Daten zu erfassen und in einen Zustand zu überführen, der alle diese Voraussetzungen erfüllt. Die Daten müssen weiterhin auch im Falle des Verlusts beim Auftraggeber bzw. Auftragnehmer (z. B. Insolvenz des Bauherrn) für nachfolgende Arbeiten bzw. für spätere Fragestellungen zur Verfügung stehen. Diese Sicherung kann dauerhaft nur durch das LfULG gewährleistet werden.

Die gesicherten geologischen Daten müssen nach vorgegebenen Regeln durch die zuständige Behörde für die Öffentlichkeit bereitgestellt sowie für öffentliche Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, z.B. im Standortauswahlverfahren für ein atomares Endlager. Der Schutz privater und öffentlicher Belange wird dabei immer geprüft und die Daten entsprechend vertraulich behandelt.

Daten geologischer Untersuchungen werden nach GeolDG in die folgenden Datenkategorien unterteilt:

Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)

Dazu gehören grundlegende Daten (Stammdaten, Metadaten), mit welchen man eine geologische Untersuchung eindeutig charakterisieren kann, wie zum Beispiel örtliche, zeitliche und allgemein inhaltliche Angaben zum  Ausführenden der Untersuchung, z.B. der Bohrfirma, und zur geologischen Untersuchung selbst.

Fachdaten (§ 9 GeolDG)

Fachdaten sind alle Daten, die mittels verschiedener Messungen und Aufnahmen aus geologischen Untersuchungen gewonnen werden. Dazu gehören Beschreibungen von flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen, von Bohrungen, Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden. Zu den Fachdaten zählen weiterhin die Ergebnisse aller Tests und Laboranalysen der aus der Untersuchung gewonnenen Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben. Es handelt sich auch dann um Fachdaten, wenn die Untersuchungsergebnisse in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet wurden.

In den vorgenannten Punkten folgt das GeolDG dem abgelösten Lagerstättengesetz.

Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG)

Bewertungsdaten sind die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien und Berichte, Karten, räumlichen Modelle, Daten zur Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnungen) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.

Als staatliche geologische Daten werden laut § 3 Absatz 4 GeolDG Daten bezeichnet, die von einer Behörde, im Auftrag einer Behörde oder von einer natürlichen oder juristischen Person in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bei einer geologischen Untersuchung gewonnen werden. Weiterhin sind geologische Daten, deren Inhaber nicht ermittelbar ist (inhaberlose Daten) staatlich. Ebenso können ältere Daten, die vom LfULG am 03.10.1990 übernommen worden sind, staatliche geologische Daten sein.

Typische Beispiele für staatliche Auftraggeber sind Behörden, Kommunen, Stadtverwaltungen, staatliche Energieversorger und andere staatliche Einrichtungen.

Nichtstaatliche geologische Daten sind laut § 3 GeolDG geologische Daten, die von den zuvor beschriebenen Kriterien nicht erfasst sind.

Typische Beispiele für nichtstaatliche Auftraggeber sind alle privaten natürlichen oder juristischen Personen (Bauherren, Bergbauunternehmen usw.) sowie alle Forschungseinrichtungen.

Nachdem die geologischen Daten übergeben wurden, legt der SGD für diese die entsprechende Datenkategorie (Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten) fest. Weiterhin prüft der SGD, ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und ob die Daten Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (z.B. öffentliche Wasserversorgung) berühren. Anhand des Auftraggebers wird festgestellt, ob es sich um staatliche oder nichtstaatliche Daten handelt. Diese Prüfschritte sind notwendig, da z.B. für nichtstaatliche Daten zum Schutz privater oder kommerzieller Belange Einschränkungen und längere Fristen von mindestens 5 Jahren für die öffentliche Bereitstellung gelten. Auf Grundlage der genannten Arbeitsschritte legt die Behörde die Einstufung der Daten in einer Verwaltungsentscheidung fest.

 

Die Daten werden nach der Übermittlung vom LfULG auf Vollständigkeit geprüft, als Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten kategorisiert sowie in staatliche oder nichtstaatliche Daten eingestuft. Anschließend werden die Daten für die Langzeitarchivierung vorbereitet und in die entsprechenden Datenbanken eingepflegt.

Im Ergebnis der Kategorisierung wird festgelegt, ob und wenn ja, wann, die Daten öffentlich bereitgestellt werden.Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten hängt grundlegend von deren Einstufung in staatliche und nichtstaatliche geologische Daten ab.

  • Nichtstaatliche Bewertungsdaten sowie Daten mit Schutzbelangen werden NICHT veröffentlicht und von uns stets vertaulich behandelt.
  • Wenn die Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden (z.B. für die Rohstofferkundung), erfolgt die öffentliche Bereitstellung  nach 10 Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist.
  • Nichtstaatliche Fachdaten privater Auftraggeber (z.B. Daten zu Gartenbrunnen) werden nach 5 Jahren nach Ablauf  öffentlich bereitgestellt. 
  • Nichtstaatliche Nachweisdaten werden nach 3 Monaten nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist an die zuständige Behörde öffentlich bereitgestellt.
  • Nachweisdaten einer staatlichen geologischen Untersuchung werden nach 3 Monaten nach Erhalt öffentlich bereitgestellt.
  • Staatliche Fach- und Bewertungsdaten werden nach sechs Monaten nach Abschluss der Übermittlungspflicht öffentlich bereitgestellt.

Alle übermittelten geologischen Daten werden vom SGD zur Durchführung seiner Aufgaben (geologische Landesaufnahme, Datensicherung, öffentliche Bereitstellung, Zurverfügungstellung für öffentliche Aufgaben der Länder und des Bundes) genutzt.

Ja, die Daten dürfen bzw. müssen an den SGD weitergegeben werden. Eine Zustimmung zur Datenübermittlung muss vom Auftraggeber nicht eingeholt werden. Das GeolDG ist ein Spezialgesetz (lex specialis), dass explizit für geologische Daten gilt. Im Rahmen der Gesetzgebung sind die Belange anderer betroffener Rechtsnormen, wie z.B. das Urheberrecht oder die DSGVO, geprüft worden. Das GeolDG ist in Bezug auf geologische Daten und mit diesen verbundenen Daten diesen Rechtsnormen vorangestellt. Das LfULG ist verpflichtet, mit den übersendeten und ggf. sensiblen Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten rechtlich korrekt umzugehen. Dazu zählt u.a. die Berücksichtigung von Rechten am geistigen Eigentum (z.B. Urheberrecht), an personenbezogenen Daten und an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Der geologische Aufbau des Freistaates Sachsen ist von Natur aus inhomogen und kann auf kleinstem Raum sehr stark variieren. Je mehr verschiedenartige Daten dem LfULG für die Landesaufnahme zur Verfügung stehen, umso höher ist schließlich der Kenntnisstand und umso differenzierter können Aussagen über den Untergrund getroffen werden. Da die meisten geplanten Bauwerke vor allem in den oberen Metern des gewachsenen Bodens oder Felses bzw. im aufgefüllten Untergrund gegründet werden, ist eine flächendeckende und belastbare Aussagekraft vor allem für diesen Bereich zwingend notwendig.

Die unkomplizierteste Art der Anzeige von geowissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt über das Onlineportal  ELBA.SAX. Damit wird der Wirtschaft und allen Privatpersonen für die Anzeigeverfahren nach Geologiedatengesetz, Bundesberggesetz und Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit Sächsischem Wassergesetz ein gebündelter Zugang zum Einreichen der Bohranzeige bei den zuständigen Behörden LfULG, Sächsisches Oberbergamt und den unteren Wasserbehörden der sächsischen Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung gestellt.

Über ELBA.SAX können weiterhin die Ergebnisse der geologischen Untersuchung übermittelt werden.

Das LfULG stellt seit längerem kostenfreie Onlinedienste für Nutzerinnen und Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Öffentlichkeit bereit. Dazu zählen u.a.

  • verschiedene interaktive geologische-, hydrogeologische-, ingenieurgeologische- und rohstoffgeologische Karten,
  • 3D-Modelle sowie
  • die interaktive Aufschlusskarte.

Künftig ist auch die Bereitstellung der entsprechenden Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten als Onlinedienst geplant. Durch die Anzeige geologischer Untersuchungen und die umfängliche Übermittlung entsprechender Ergebnisse können die Angebote in den Online-Diensten ständig erweitert und aktualisiert werden. Die Qualität der angebotenen Dienste ist damit von der Zuarbeit aller abhängig, die in Sachsen geologische Untersuchungen vornehmen.

Im Gegenzug profitieren damit alle, die geologische Daten liefern, von den öffentlich verfügbaren und online angebotenen Daten.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig geologische Untersuchungen nicht anzeigt oder Ergebnisse (Fach- und Bewertungsdaten) nicht übermittelt, handelt ordnungswidrig.

Zunächst wird derjenige, der die geologische Untersuchung in Auftrag gegeben oder durchgeführt hat, durch das LfULG auf seine Pflichten hingewiesen bzw. gemahnt. Werden trotzdem Untersuchungen nicht angezeigt oder Ergebnisse nicht geliefert, kann das LfULG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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