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Anzeige geowissenschaftlicher Untersuchungen bzw. Bohranzeige nach Geologiedatengesetz

Anzeige von Untersuchungen und öffentliche Bereitstellung von Daten

Untersuchungen anzeigen

Was ist ELBA.Sax?

Tutorial für ELBA.Sax

Informationen zur Anzeige auf Grundlage des Geologiedatengesetzes

Im Juni 2020 hat das Geologiedatengesetz (GeolDG) das Lagerstättengesetz abgelöst. Dadurch wurden die rechtlichen Grundlagen für die Anzeige von geologischen Untersuchungen und die Übergabe von Daten neu angepasst und erweitert. Weitere Informationen zum Geologiedatengesetz finden Sie hier

Angezeigt werden müssen u.a. geologische, hydrogeologische, ingenieurgeologische, geophysikalische, geothermische, geotechnische, bodenkundliche und rohstoffgeologische Untersuchungen mit verschiedenen Methoden. Dazu zählen allgemein:

  • Bohrungen
  • flächenhaft durchgeführte geologische Untersuchungen wie geologische Kartierungen, geophysikalische oder geochemische Messungen
  • Untersuchung mithilfe der Fernerkundung
  • die Aufnahme von geologischen Aufschlüssen
  • das Anlegen von Schürfen
  • die Beprobung von Bergbauhalden

Das Anlegen einer Baugrube und von Leitungsgräben stellt keine geologische Untersuchung im Sinne des GeolDG dar und ist demnach nicht anzeigepflichtig.

Auch Kampfmittelerkundungen durch Fernerkundung oder mittels geophysikalischen Methoden, die keine weiteren geologischen Ergebnisse erbringen, sind nicht anzeigepflichtig.

Weiterhin verzichtet das LfULG auf die Anzeige und Übermittlung geologischer Untersuchungen, die im Rahmen von Praktika oder Übungen zum Beispiel von Universitäten durchgeführt werden.

Darüber hinaus besteht das LfULG auf die umfassende gesetzgegebene Pflicht der Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten für jedwede geologische Untersuchung.

Anzeigepflichtig ist,

  1. wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt
  2. der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung
  3. der Rechtsnachfolger einer unter 1. und 2. verpflichteten Person

Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten ist ausreichend. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass alle im Rahmen der geologischen Untersuchung angefertigten Unterlagen übergeben werden müssen, auch diese, die von einem anderen Anzeigeverpflichteten angefertigt wurden.

Die unkomplizierteste Art der Anzeige von geologischen Untersuchungen und der anschließenden Datenübermittlung, ist über das Anzeigesystem ELBA.SAX . Der Anzeigende erhält darin die Möglichkeit mit den verschiedenen, für die Untersuchung relevanten Behörden (Sächsisches Landesamt, Untere Wasserbehörden, Sächsisches Oberbergamt) zu kommunizieren. Dadurch reduziert sich die Bearbeitungsfrist aller Beteiligten. Die Ergebnisse können weiterhin rein digital über ELBA.SAX übermittelt werden, wodurch sich der Arbeitsaufwand minimiert.

Die Anzeige von Nachweisdaten über geologische Untersuchungen muss bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Untersuchung erfolgen. Wenn die unteren Wasserbehörden oder das sächsische Oberbergamt zusätzlich mit einbezogen werden müssen, erhöht sich die Anzeigefrist und Bearbeitungsdauer entsprechend, bitte beachten Sie dies bei Ihre Planung.

Bei der Untersuchung gewonnene Fachdaten sind unaufgefordert bis spätestens 3 Monate nach Abschluss der Untersuchung vollständig an das LfULG zu übermitteln.

Bei der Untersuchung gewonnene Bewertungsdaten müssen unaufgefordert spätestens 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung vollständig an das LfULG übermittelt werden.

Wenn die Fach- und Bewertungsdaten in einem Dokument gebündelt vorliegen, können auch alle Dateien spätestens 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Eine Aufschlüsselung, welche Art von Daten jeweils zu Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten zählen, finden Sie hier.

Neben den Nachweisdaten müssen je nach Erkundungsziel (Untersuchungen für Brunnen und Grundwassermessstellen, geothermische Untersuchung, ingenieurgeologische Untersuchung, rohstoffgeologische Untersuchung usw.) weitere Fallspezifische Angaben angegeben werden. Welche dies sind, erfahren Sie, wenn Sie die elektronische Bohranzeige mit ELBA.SAX aufgeben. Spezifizieren Sie dort zuerst Ihr Anliegen, dann werden Sie informiert, welche Daten und Dokumente dafür nötig sind.

Das Bild zeigt das Bohrgerät für eine geologische Erkundungsbohrung.
Bohrgerät für eine geologische Erkundungsbohrung.  © LfULG
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